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Aktuelles zum Agrarrecht
20.04.2011:
Haftungsprivileg des Landwirts bei von Hauskoppel ausgebrochenem Rind
(OLG
Schleswig, Urteil vom 20.04.2011, Az. 7 U 13/08)
Das
Oberlandesgericht von Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein
Landwirt das Privileg bei der Haftung von Schäden für Nutztiere in
Anspruch nehmen kann und nicht für einen von einem trächtigen
Jungrind verursachten Schaden aufkommen muss. Vorliegend hat das OLG
entschieden, dass die Privilegierung auch dann gilt, wenn der Schaden
dadurch verursacht wurde, dass das in Panik geratene Rind ausbrach
und der Zaun mangelhaft war, sofern der Ausbruch auch bei einem
vorschriftsmäßigen Zaun statt gefunden hätte. Vorauszusetzen war
aber, dass dem Landwirt kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen war, indem
er das Rind in einer umzäunten Fläche frei laufen ließ. Das OLG
hatte die Frage im Vorfeld dem BGH vorgelegt, der befunden hatte, das
Nutztierprivileg des BGB sei verfassungsgemäß (NZV 2010, 135).
Die
Pressemitteilung des OLG Schleswig zu dieser Entscheidung finden Sie
HIER
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