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13.04.2011: Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht 09.03.2011: Beweislast für Mangel der Kaufsache nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten 10.02.2011: Fälligkeit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft 07.01.2011: Abschleppkosten bei Parken auf Parkplatz eines Supermarktes 13.04.2011:
Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht Leitsatz: a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie HIER. Die Pressemitteilung des BGH zu dieser Entscheidung finden Sie HIER. 09.03.2011: Beweislast
für Mangel der Kaufsache nach Durchführung von
Nachbesserungsarbeiten Leitsatz: Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie HIER. Die Pressemitteilung des BGH zu dieser Entscheidung finden Sie HIER. 02.03.2011: Unwirksamkeit
einer AGB-Klausel über Ersatzzustellung ohne Benachrichtigung des
Empfängers. Eine Vertragsklausel, welche die Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen oder Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ohne Benachrichtigung des Sendungsempfängers ermöglicht, ist nach Auffassung des OLG Köln gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Begründet hat das OLG Köln dies mit der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, der Verbraucher ist. Der Vertragspartner habe ein berechtigtes Interesse an der Information, wo seine Sendung geblieben ist und diese Informierung ist dem Zusteller auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Die vollständige Entscheidung des OLG Köln finden Sie HIER. 28.02.2011: keine
Anfechtung bei zu Unrecht übernommener Einäscherungskosten für
vermeintlichen Vater Vorliegend hat die vermeintliche Tochter des Verstorbenen die Kosten seine Einäscherung übernommen und das Beerdigungsinstitut mit einer Feuerbestattung ihres „Vaters“ beauftragt. Später stellte sie fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen sein konnte. Sie weigerte sich daraufhin, die Rechnung des Beerdigungsinstituts zu bezahlen und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Das Beerdigungsinstitut erhob Klage und verlangte den Ausgleich der Rechnung. Das Amtsgericht München hat der Klage statt gegeben mit der Begründung, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Tatsache, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen sei, wäre insbesondere kein Eigenschaftsirrtum, denn die familiären Beziehungen seien nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Beerdigungsinstitut gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. 10.02.2011:
Fälligkeit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Leitsatz: 1.
Die Forderung
aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit
der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung
des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden
Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.
Januar 2008 - XI
ZR 160/07,
BGHZ
175, 161).
2.
a) Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld
vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn
kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten
hat. Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie HIER 07.01.2011:
Abschleppkosten bei Parken auf Parkplatz eines Supermarktes Das KG Berlin hat bestätigt, dass der Inhaber eine Privatparkplattes parkende Autos durch eine Drittfirma abschleppen lassen darf, wenn die auf den Schildern ausgewiesene Parkzeit überschritten wird. Die Drittfirma kann die Rückgabe des Kfz bzw. die Mitteilung des Standortes des Kfz von der Zahlung der Abschleppkosten (hier in Höhe von 219,50 Euro) abhängig machen. Die vollständige Entscheidung des KG Berlin finden Sie HIER. |
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